Allgemeine Geschäftsbedingungen für Seminare
Allgemeines
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers gelten nur, wenn ich sie schriftlich bestätigt habe.
Diese Bedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gültigkeit der Angebote
Ein Angebot bleibt ein halbes Jahr gültig.
Wird ein Angebot angenommen, so bleibt es ein ganzes Jahr lang gültig.
Honorare
Das Honorar für das Seminarkonzept, das Handout, die Übungen und die Seminardurchführung ist vorher zu vereinbaren. Honorare sind stets als Netto-Honorare zu verstehen, zahlbar sind sie zuzüglich Umsatzsteuer und zuzüglich der Reisespesen wie Tickets für Bahn, Bus, Taxi, Flugzeug und Hotelkosten. Ich reise immer am Vortag des Seminars an, daher fallen bei zweitägigen Seminaren zwei Hotelübernachtungen an, bei einem eintägigen Seminar eine Hotelübernachtung.
Honorar- und Reisekosten-Abrechnungen sind ohne Abzug innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
Termin-Absagen
Sagt der Auftragsgeber ein Seminar einen Monat vor dem Seminartermin ab, ohne einen neuen Termin innerhalb von drei Monaten abzumachen, so sind 30 Prozent des ursprünglich vereinbarten Honorars inklusive Umsatzsteuer zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn noch kurzfristiger abgesagt wird, ohne dass ein neuer Termin innerhalb von drei Monaten vereinbart wird. Habe ich schon mit den Seminarvorbereitungen begonnen und wird der Seminartermin ersatzlos abgesagt oder auf einen Termin verlegt, der länger als drei Monate in der Zukunft liegt, sind die bislang geleisteten Vorarbeiten zu honorieren, inklusive Umsatzsteuer. Dieser Betrag liegt weit über 30 Prozent des ursprünglich vereinbarten Honorars.
Sollte ich schon ein Hotel gebucht sowie die Bahnfahrt oder den Flug gebucht haben, wenn eine Termin-Absage kommt, übernimmt der Auftraggeber die kompletten Kosten dieser Buchungen.
Nutzungsrechte an den Seminar-Unterlagen
Die Unterlagen, die der Auftraggeber zu einem Seminar bekommt, bestehen aus einem Handout und gegebenenfalls aus Übungen für die Teilnehmenden. Im Handout sind alle Regeln verzeichnet, damit die Teilnehmenden während des Seminars nicht mitschreiben müssen. Das Handout dürfen die Teilnehmenden ausdrucken - aber nur für ihren persönlichen Bedarf. Sie dürfen es nicht in Papierform an andere weitergeben oder an andere elektronisch weiterleiten. Der Auftraggeber und die Seminar-Teilnehmenden haben an dem Handout nur das einfache Nutzungsrecht. Sie dürfen es nicht weiterreichen, anderswo abdrucken oder gar weiterverkaufen. Das gilt auch für Auszüge aus dem Handout.
Die Übungstexte dienen nur zum Training der Teilnehmenden. Der Auftraggeber und die Seminar-Teilnehmenden dürfen die Übungstexte nicht für Seminar-fremde Zwecke verwenden. Sie dürfen sie nicht vervielfältigen oder weiterreichen oder anderweitig einsetzen.
Das Handout und die Übungen bleiben immer mein Eigentum. Haben wir zu den Nutzungsarten nichts vereinbart, gilt automatisch, dass nur das einmalige und einfache Nutzungsrecht überlassen wurde. Will der Auftraggeber den Text mehrfach nutzen, etwa für eine weitere interne Schulung oder als Redaktionshandbuch oder sonstwie archivieren, dann müssen wir dies gesondert vereinbaren. Dies gilt auch, falls das Handout und die Übungen an Dritte weiterverkauft werden sollen.
Sollte das Unternehmen ganz oder in Teilen verkauft werden, können die eingeräumten Nutzungsrechte nicht übertragen werden - es sei denn, ich stimme dem schriftlich zu (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist eine gesonderte Vereinbarung gemäß § 34 Abs. 4 UrhG.
Das Layout und der Inhalt meines Handouts und meiner Übungen dürfen nur verändert werden, wenn ich dem zuvor schriftlich zugestimmt habe.
Eine Aufzeichnung meiner Seminare in Audio oder Video oder durch Screenshots ist ohne meine Genehmigung nicht zulässig.
Haftung, Kosten
Die Zahlung von Honorar begründet keine weiteren Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Nutzt der Auftraggeber die Seminar-Unterlagen unberechtigt oder gibt die Unterlagen an Dritte weiter, wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Seminarhonorars fällig.
Beabsichtigt der Auftraggeber eine andere als die vereinbarte Nutzung der Seminar-Unterlagen, beispielsweise eine werbliche, so hat er oder sie vor dieser Nutzung meine Zustimmung einzuholen.
Gewährleistung
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Seminar-Unterlagen. Ich übernehme daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn dieser Dritte in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder sie abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; er muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit und einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen mir und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte oder staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber mich von allen damit verbundenen Kosten freizustellen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte an den Seminar-Unterlagen an Dritte überträgt.
Ich hafte nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von mir angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so werden sie durch Regelungen ersetzt, die dem gewünschten wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist Berlin.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Textlieferungen
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten, wenn ich Texte an Redaktionen, Unternehmen oder Institute sowie Behörden liefere.
Der Text bleibt immer mein Eigentum.
Ich überlasse den Text nur vorübergehend den Nutzern zur Ausübung ihrer Rechte und den zuvor besprochenen Nutzungsarten. Haben wir zu den Nutzungsarten nichts vereinbart, gilt automatisch, dass nur das einmalige und einfache Nutzungsrecht überlassen wurde. Wollen Sie den Text mehrfach nutzen, etwa in der Printausgabe und im Online-Bereich oder gar archivieren, dann müssen wir dies gesondert vereinbaren.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn ich sie schriftlich bestätigt habe. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widerspreche ich hiermit ausdrücklich.
Auch für Text-Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Texts ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung. Das Honorar ist vorher zu vereinbaren.
Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sofort nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprrünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit meiner vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne meine Zustimmung auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne meine vorherige schriftliche Zustimmung nicht erfolgen.
Das Material darf ohne meine vorherige schriftliche Zustimmung nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonstwie elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen und so weiter).
Der Text darf nur redaktionell verwendet werden. Er darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Auftraggeber ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG verlange ich immer und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt, weitere Rechte wahrzunehmen, nachdem ich das Honorar angenommen habe.
Der Besteller ist verpflichtet, mir ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Die Zahlung von Honorar begründet keine weiteren Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
Beabsichtigt der Auftraggeber eine andere als die vereinbarte Nutzung des Materials, beispielsweise eine werbliche, so hat er vor dieser Nutzung meine Zustimmung einzuholen. Holt der Auftraggeber die Zustimmung nicht ein, hat er mich von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt meine Namensnennung nach § 13 UrhG oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so habe ich Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 Prozent zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich eventuell angefallener Verwaltungskosten, sofern Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Auftraggeber hat mich von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn sie aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder der Entstellung des Werkes resultieren.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Ich übernehme daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit und einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen mir und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte oder staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber mich von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, mich trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Ich hafte nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von mir angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Die Gewährleistung ist bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht von mir verletzt wurde.
Sonstiges
Gerichtsstand ist Berlin.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so werden sie durch Regelungen ersetzt, die dem gewünschten wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck am nächsten kommt.